Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz aus. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung.
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