Nach einer Entscheidung des FG Münster fällt das negative Kapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft zum dem Zeitpunkt weg, zu dem feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Das sei spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Fall.

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