Das OVG Münster hat mit Urteil v. 16.4.2026 die Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz für beihilferechtskonform erklärt. Die Entscheidung beruhigt die Praxis – steht aber unter dem Vorbehalt des Vorlagebeschlusses des VG Hamburg an den EuGH.
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