Das Finanzgericht darf die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen die Amtsaufklärungspflicht zu verstoßen. Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Bewertungsgesetz’…
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