Werden zwischen einem Handelsvertreter und einer Versicherungsgesellschaft Teilabgaben von Versicherungsbeständen vereinbart, so können nach Auffassung des FG Münster ermäßigte Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegen, wenn die Teilabgaben jeweils eine eigenständige Funktion erfüllen.
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