Das FG Hamburg hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG v. 29.08.2017 (2 K 245/17) ergänzt und präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft ihre wirtschaftliche Identität nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 verliert und der Verlustabzug entfällt.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert