Grundstücke, die von einer Kapitalgesellschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassen werden, gelten nicht als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch bei einer Betriebsverpachtung.
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