Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung i.S. von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen. Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind.
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