Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der BFH entschieden und damit eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage rechtsgrundsätzlich geklärt. 
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