Wer Corona-Hilfen zurückzahlen muss, will den Aufwand möglichst früh steuerlich geltend machen. Das FG Hessen hat eine Rückstellung zum Stichtag einer Betriebsaufgabe abgelehnt. Aus der Begründung lässt sich ableiten, ab wann eine Rückstellung in Betracht kommt.
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