Der BFH hat entschieden, dass der im Zeitpunkt seines Todes bei einer GmbH angestellte, in Vollzeit tätige Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigter ist. Außerdem hat der BFH geurteilt, dass auch Teilzeitbeschäftigte nach Kopfzahl als Beschäftigte mitzuzählen sind.
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