FG Münster: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
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Das FG Münster hat entschieden, dass die Aufsteller von Geldspielautomaten keine Schausteller sind und somit für die Umsätze aus dem Betrieb der Automaten auch nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.
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