Das OVG Münster begrenzt die Reichweite des Vorbehalts der Endabrechnung: Die Bewilligungsstelle darf eine bewilligte Corona-Hilfe im Schlussbescheid nicht ohne Weiteres auf Null setzen, weil nachträglich angeforderte Unterlagen fehlen. Das eröffnet Chancen in laufenden Rückforderungsverfahren.
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