Das BZSt weist darauf hin, dass die Bestätigung, dass eine Anrechnung deutscher Kapitalertragsteuer in den USA zusätzlich zur beim BZSt beantragten Freistellung/Erstattung weder erfolgt ist noch beantragt wird, nur gesondert und in geeigneten Einzelfällen durch das BZSt angefordert wird.
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