Gelegentliche Aufenthalte in einer inländischen Wohnung begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so das Sächsische FG. Die Familienkasse prüft diese Voraussetzung für das Kindergeld im Einzelfall anhand der Umstände. Eine Einstufung durch das Finanzamt allein begründet keinen Kindergeldanspruch.
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