Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist ausgeschlossen, wenn die Familie mit Kindern in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.
Am 15.10.2026 hat der BFH eine sog. V-Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben. Mehr zum Thema ‚Bundesfinanzhof (BFH)’…Mehr zum Thema ‚BFH-Urteile’…
Steuerkanzleien müssen Wissen heute schneller vermitteln als je zuvor. Neue Gesetze, digitale Prozesse und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz verlangen nach einer Weiterbildung, die flexibel funktioniert und den Arbeitsalltag nicht ausbremst. E-Learning bietet dafür viele Weiterlesen…
Ist eine deutsche Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens begründet, stellt sich im nächsten Schritt die Frage nach dem ihr zuzurechnenden Gewinn. Entscheidend sind die ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte sowie übernommenen Chancen und Risiken. Hinzu kommen Besonderheiten Weiterlesen…
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