Die Wohnfläche ist im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubehörräume nicht einzubeziehen sind.
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