Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nachträgliche Vereinbarung über die Verzinsung und Aufhebung eines befristeten unverzinslichen Darlehens keine Rückwirkung für die schenkungsteuerliche Beurteilung der unverzinslichen Darlehensgewährung entfaltet.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare