Allgemein
BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
Außerordentliche Aufwendungen i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Ob es sich bei Aufwendungen um „außerordentliche“ Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände Weiterlesen…