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BFH Kommentierung: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO – RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Mehr zum Thema ‚Vermögen’…Mehr zum Thema ‚Versorgung’…Mehr zum Thema ‚Sonderausgaben’…